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Gebühren zahlen auf Behindertenparkplatz

Begonnen von kindertage, 06. Februar 2008, 10:13:27

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kindertage

Ich habe mal wieder (wie immer) eine komische Frage. Aber dafür ist die 42 ja da.
Ich war gestern mit einem behinderten Kind zum Arzt und habe auf einen Behindertenparkplatz
geparkt. Zufällig standen dort zwei Polizisten die gerade bei jemanden abkassierten. Da wollte
ich doch mal die Frage stellen, die mich schon länger interessiert, muß man mit Behindertenausweis
auf einem Parklatz ein Ticket ziehen??? Die beiden Herren konnten jedoch keine Antwort geben.

Nun wollte ich es wissen und habe rumgegoogelt, aber nichts dazu gefunden. Keine eindeutige
Aussage. Wisst Ihr da was genaues oder nen Link zu ner Aussage?

Danke
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Badetuch

http://www.help.gv.at/Content.Node/126/Seite.1260400.html

ZitatHinweis: Bei Inanspruchnahme eines Behindertenparkplatzes ist es notwendig beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Ich würde jetzt NEIN sagen...
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jt182

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Ihr könnt uns jagen wie ihr wollt - Lernt uns ruhig noch besser kennen - Beim Versuch uns zu manipulieren
Doch ihr habt euch schwer getäuscht - Wenn ihr glaubt, dass man uns lenkt - Die letzte Schlacht gewinnen wir

Badetuch

Sh*t habe nicht auf das .at geachtet...  ::) ;D
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kindertage

die Seite hatte ich auch gefunden *g*

Steht aber auch nix 100%iges.
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Badetuch

Hab die Frage mal an den ADAC weitergeleitet... ;)
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Elkes Mom

Hi,
ich habe das zu meiner Zivizeit wie folgt aufgegriffen:
Mit einem Behindertenparkausweis (Achtung ein Behindertenausweis reicht nicht aus) darf man in eingeschränkten Halteverbotszonen und reservierten Zonen (Anwohnerparkplätze) bis zu einer stunde, an Parkuhren oder Parkautomaten bis zu 24 Stunden gebührenfrei Parken. Gibt auch weitere ausnahmen wie z.B. Entladezonen und Fussgängerzonen. Quelle habe ich keine, und das ganze ist auch schon ein paar Jahre her.
Ich weiß ja nicht wo du genau arbeitest, aber wenn du ein großes rotes Kreuz auf deinem Wagen hast ist das in der Regel kein Problem, zumindest in unserer Region. Ich wurde sogar mal mit 20 km/h zu schnell geblitzt, und der Polizist hat mich durch gewunken ;-)

Fox

Ich würde sagen du musst ein Ticket ziehen, weil so ein Parkscheinautomat für die gesamte Anzahl der Parkplätze des eingeschränkten Parkbereichs gilt. Der Behindertenparkplatz wird ja nur als solches extra gekennzeichnet, weil er breiter ist und auch immer der nächste zum Zielobjekt ist. Aber zahlen müssen meines Wissens auch diese Leute.
Tauschliste: auf Anfrage

Badetuch

Zahlt man nicht eh für den Ausweis fürs Auto, sodass das da schon enthalten ist (ist nur eine Vermutung...)?
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Elkes Mom

Zitat von: Badetuch am 06. Februar 2008, 11:29:17Zahlt man nicht eh für den Ausweis fürs Auto, sodass das da schon enthalten ist (ist nur eine Vermutung...)?
zumindest bis vor 5 Jahren war er komplett kostenfrei.

Badetuch

Wie schon geschrieben, habe die Frage mal dem ADAC gestellt, mal gucken, was die schreiben! ;)
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Dommö

Zitat von: Badetuch am 06. Februar 2008, 11:29:17Zahlt man nicht eh für den Ausweis fürs Auto, sodass das da schon enthalten ist (ist nur eine Vermutung...)?
Der Ausweis ist aber nicht Auto sondern personengebunden. Wenn eine Person diesen Ausweis hat, dnan kann sie ihn mit jedem beliebigen Auto benutzen.

ansonsten: niemals ohne Ausweis auf einem Behidnertenparkplatz parken. Man darf ohne weitere Gründe einfach abgeschleppt werden.
Alles wird gut!

Kevin

es gibt ja auch parkplätze bei denen man nur über ein schrankensystem rein und raus kommt. dafür muß man zahlen, egal ob behindertenparkplatz oder nicht.
1. Phase: Unterhosen sammeln
2. Phase:
3. Phase: Profit

liechtensteiner

Aber eine interessante Frage! Ich bin mal gespannt, ob jemand was definitives herausfindet.
Man sieht sich :)

04.06. München
05.06. Stuttgart
09.06. Rock Im Park
23.08. Berlin
24.08. Berlin
25.08. Berlin

DerSchaden

brauchst nix bezahlen machen wir auch nicht wenn ich auf freizeit fahr und sonstwo
Ich hab kein ADS - es ist nur...hey!Kuck mal!Ein Eichhörnchen!

Gabumon

die sind kostenfrei, für behinderte mit behindertenausweis natürlich, nicht für deppen die da so drauf parken

«Das Internet? Gibts diesen Blödsinn immer noch?»
Homer Simpson, Sicherheitsinspektor im Kernkraftwerk Springfield.

Elkes Mom

#16
Zitat von: Gabumon am 06. Februar 2008, 16:44:42die sind kostenfrei, für behinderte mit behindertenausweis natürlich, nicht für deppen die da so drauf parken
ich möchte nicht kleinlich wirken, aber Behindertenparkausweis! Nicht jeder der einen Behindertenausweis hat steht dieses recht zu, ich glaube nur Leuten aus der Gruppe aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung). Wenn das wirklich soviel Interesse hier hervorruft könnte ich in meinen alten Unterlagen nachschauen, aber dafür müsste ich aufn Söller ;-)

Edit:
na jetzt habe ich mal kurz selber gesucht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz
Absatz: Länderspezifische Regelungen
Bedeutet es ist Ländersache.

Beispiel Bayern:
http://www.muenchen.de/Stadtleben/Lebenslagen_Soziales/Menschen_mit_Behinderung/schwerbehinderte/122181/parkausweis.html
Absatz "Wo darf geparkt werden?"

Gabumon

hm naja einfach nebenan auf den frauenparkplätzen parken  ;D, welcher troll sowas erfunden hat

scheint dann halt in NRW so zu sein, die die diesen fensteraufkleber da haben dürfen da parken

erinnert mich an so ein THeo West video, gibt bei dem auf der Homepage
«Das Internet? Gibts diesen Blödsinn immer noch?»
Homer Simpson, Sicherheitsinspektor im Kernkraftwerk Springfield.

Elkes Mom

Hi,
so nun weiß ich es genauer:
Es handelt sich um eine Ausnahmegenehmigung nach $46 StVO. Diese wird nicht von den Ländern sondern von den Straßenverkehrsbehörden erteilt. Diese scheinen aber immer gleich zu sein, und sind hier aufgeführt:http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkenBehindert01.htm

Badetuch

ZitatBehinderten mit einer Ausnahmegenehmigung ist folgendes erlaubt:
a) Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO). Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
b) Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290/292 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).
c) Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 ,,Parkplatz" oder Zeichen 315 ,,Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
d) Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be-
oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
e) Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.
f) Das Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden.
g) Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Parkerleichterungen können dann in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Es können auch allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte (aG und Bl) eingerichtet werden. Diese Flächen werden mit Zeichen 314 ,,Parkplatz" oder Zeichen 315 ,,Parken auf Gehwegen" und mit dem Zusatzschild 1044-10 ,,Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet.

Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von ¤ 35,-- erhoben. Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme (BVerwG DAR 02, 470). Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann nach den polizeirechtlichen Vorschriften grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 1989, 245).

Quelle: Mitteilung der Juristischen Zentrale des ADAC. ;) (Kann auch gern noch das PDF hochladen...)
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